Corona-Regelungen der Bundesländer zu Partys, Events und Veranstaltungen

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Aufgrund der Corona-Pandemie gelten seit Mitte März in ganz Deutschland neue Vorschriften und Regelungen für alle Teile unserer Gesellschaft. Um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, wurden sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich eine Vielzahl an Maßnahmen umgesetzt, die unser Leben nachhaltig verändert haben.

Auch auf den Großteil an Freizeitangeboten musste lange Zeit verzichtet werden. So wurden nicht nur Lokalitäten wie Clubs, Bars und Discos geschlossen, sondern auch andere Veranstaltungen wie Konzerte, Festivals, private Feiern und sportliche Aktivitäten verboten bzw. eingeschränkt. Durch diese und andere Maßnahmen ist die Zahl der Neuinfektionen seit Anfang April so weit zurückgegangen, dass die Bundesregierung bereits Anfang Mai die ersten Lockerungen beschlossen hat. Leider steigen aktuell die Zahlen wieder erheblich an. Es ist nicht auszuschließen, dass Lockerungen wieder zurückgenommen werden.

Jedes Bundesland entscheidet allerdings nach wie vor für sich selbst, was erlaubt ist und was verboten bleibt. Und weil es immer wieder Nachrichten über neue Regeln und Lockerungen gibt, haben wir für dich eine Übersicht mit den aktuell geltenden Vorschriften in jedem Bundesland erstellt. So hast du den heutigen Stand in deiner Heimatregion auf einen Blick und kannst schnell nachschauen, was bei dir wieder erlaubt oder immer noch verboten ist.

Nordrhein-Westfalen:

  • Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen.
  • Bars, Kneipen, Gaststätten usw. dürfen öffnen, sofern die Hygiene- und Infektionsschutzstandards beachtet werden.
  • Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind bis mindestens 31. Oktober 2020 untersagt.
  • Freizeitsport ist unter Einhaltung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts auch in geschlossenen Räumen und Hallen wieder zulässig.
  • Kinos, Theater, Schwimmbäder, Fitnessstudios und weitere Freizeiteinrichtungen dürfen unter Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards besucht werden.
  • Private Feiern wie Hochzeiten, Geburtstage, Abschlussfeiern usw. dürfen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 150 Personen stattfinden.

Eine Übersicht der aktuellen Regelungen und Maßnahmen für alle Bereiche des privaten und öffentlichen Lebens in Nordrhein-Westfalen findest du hier:

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-08-11_fassung_coronaschvo_ab_12.08.2020.pdf

Hessen:

  • Diskotheken und Tanzlokale bleiben weiterhin geschlossen.
  • Der Trainings- und Wettkampfbetrieb sportlicher Aktivitäten ist sowohl drinnen als auch draußen gestattet.
  • Freizeitangebote wie Bowling, Kino, Schwimmbad usw. sind unter Beachtung der Abstands- und Hygienevorschriften gestattet.
  • Gaststätten, Kneipen und Bars sind geöffnet, sofern die Einhaltung des Hygienekonzeptes sichergestellt ist.
  • Großveranstaltungen sind weiterhin verboten.
  • Öffentliche und private Veranstaltungen (z.B. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Tagungen usw.) sind bis zu einer Anzahl von maximal 250 Gästen erlaubt.

Eine detaillierte Übersicht, was in Hessen erlaubt ist und was nicht, bekommst du hier:

https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/was-ist-wieder-erlaubt-was-nicht

Saarland:

  • Der Betrieb von Clubs und Diskotheken ist weiterhin nicht gestattet.
  • Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen sind bis einschließlich 31. August 2020 untersagt.
  • Veranstaltungen unter freiem Himmel mit maximal 900 Personen und in geschlossenen Räumen mit maximal 450 Personen können stattfinden.
  • Der Betrieb von Gaststätten, Kneipen, Bars, Restaurants, Schwimmbädern, Kinos usw. ist unter Einhaltung des Hygienekonzeptes gestattet.
  • Der Trainings- und Wettkampfbetrieb sportlicher Aktivitäten ist unter Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen allein und in Gruppen bis zu 35 Personen gestattet.

Alle Auflagen und Regelungen, die aktuell im Saarland gelten, kannst du unter folgendem Link nachlesen:

https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/verordnung-stand-2020-08-08.html#doca734636f-eb67-41dd-aa5d-75cf1d83fab3bodyText8

Baden-Württemberg:

  • Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen sind wieder erlaubt.
  • Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmern sind bis zum 31. Oktober 2020 untersagt.
  • Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.
  • Bars, Kneipen und Restaurants dürfen öffnen, sofern die erforderlichen Hygienestandards eingehalten werden können.
  • Sportliche Aktivitäten drinnen und draußen sind erlaubt und es dürfen Sportveranstaltungen mit bis zu 500 Personen (Sportler*innen + Zuschauer) stattfinden.
  • Schwimmbäder, Kinos, Freizeitparks, usw. dürfen öffnen, sofern die geltenden Abstands- und Hygienevorschriften eingehalten werden.

Alle weiteren Regelungen für Baden-Württemberg, sowie die Maßnahmen und Vorschriften im Detail findest du unter:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Bayern:

  • Bars, Gaststätten, Kneipen und Biergärten ist der Betrieb gestattet, sofern das vorgegebene Schutz- und Hygienekonzept umgesetzt werden kann.
  • Clubs, Diskotheken und ähnliche Vergnügungsstätten bleiben geschlossen.
  • Sportliche Aktivitäten sind unter Berücksichtigung diverser Vorschriften drinnen und draußen gestattet.
  • Großveranstaltungen sind untersagt, so wurde z. B. auch das Oktoberfest bereits abgesagt.
  • Für private Feiern wie Geburtstagspartys oder Hochzeiten gilt aktuell eine Höchstzahl von 100 Besuchern in geschlossen Räumen und 200 Besuchern unter freiem Himmel.
  • Für Veranstaltungen in Kinos, Theatern und öffentlichen Orten gilt eine Obergrenze von 200 Besuchern in geschlossenen Räumen und 400 Besuchern im Freien, sofern sie fest zugewiesene Sitzplätze bekommen. Andernfalls liegen die Obergrenzen bei 100 bzw. 200 Personen.

Alle Regelungen und Maßnahmen für die einzelnen Bereiche des privaten und öffentlichen Lebens hat das Land Bayern hier veröffentlicht:

https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/
(runterscrollen bis „Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum“)

Sachsen:

  • Diskotheken und Clubs sind weiterhin geschlossen.
  • Großveranstaltungen mit einer Besucherzahl von mehr als 1.000 Personen sind bis zum 31. Oktober 2020 untersagt.
  • Bars, Kneipen, Gaststätten und Restaurants ist der Betrieb unter Einhaltung der Hygienevorschriften gestattet.
  • Familienfeiern wie zum Beispiel Hochzeiten oder Geburtstage sind mit bis zu 100 Personen zulässig.
  • Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Kinos, Fitnessstudios usw. dürfen öffnen, sofern die Hygienekonzepte von den zuständigen kommunalen Behörden genehmigt werden.
  • Der Sportbetrieb im Freien ist unter Einhaltung der Hygieneregeln erlaubt.

Was genau für dich in Sachsen momentan gilt, erfährst du unter folgendem Link:

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Corona-Schutz-Verordnung-2020-07-14.pdf

Sachsen-Anhalt:

  • Gaststätten, Bars und Kneipen können geöffnet werden, sofern die Hygienevorschriften erfüllt werden.
  • Bei privaten Veranstaltungen wie Hochzeiten, Geburtstagen usw. ist die Anzahl der Teilnehmer in geschlossenen Räumen auf 250, unter freiem Himmel auf 1.000 Personen begrenzt.
  • Großveranstaltungen sind bis zum 31. Oktober 2020 untersagt.
  • Clubs und Diskotheken dürfen nicht geöffnet werden.
  • Schwimmbäder, Kinos, Fitnessstudios, Indoor-Sportstätten und weitere Freizeiteinrichtungen dürfen geöffnet werden, wenn die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden.
  • Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist unter Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften mit bis zu 50 Personen erlaubt.

Weitere Informationen zu den aktuell geltenden Vorschriften in Sachsen-Anhalt kannst du hier im Detail nachlesen:

https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/VO_Siebte_SARS-Co-2-EindaemmungsVO.PDF

Thüringen:

  • Sportveranstaltungen mit bis zu 200 Zuschauern sind wieder möglich.
  • Private Feiern wie Familienfeiern, Geburtstage und Hochzeiten sind wieder ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich, müssen aber ab 30 Personen in geschlossenen Räumen und ab 75 Personen unter freiem Himmel 48 Stunden vorher angemeldet werden.
  • Freizeiteinrichtungen wie Kinos, Schwimmbäder, Fitnessstudios usw. dürfen öffnen.
  • Bis einschließlich 31. August bleiben Diskotheken und Clubs geschlossen.
  • Großveranstaltungen ab einer Größe von 1.000 Teilnehmern sind zunächst bis 31. August untersagt.
  • Bars, Kneipen und Gaststätten dürfen öffnen.
  • Seit dem 13. Juni 2020 gibt es keine Kontaktbeschränkungen mehr.

Weitere Infos zu den geltenden Vorschriften in Thüringen findest du hier:

https://www.tmasgff.de/covid-19/verordnung

Brandenburg:

  • Veranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitig Anwesenden sind bis einschließlich 31. August 2020 weiterhin untersagt.
  • Private Feiern wie Hochzeiten, Geburtstage oder Taufen aber auch öffentliche Veranstaltungen wie Konzerte, Festivals, Stadtfeste usw. sind bis zu einer Obergrenze von 1.000 Teilnehmern erlaubt.
  • Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sind weiterhin geschlossen.
  • Gaststätten, Kneipen und Bars können unter Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften ohne zeitliche Einschränkungen öffnen.
  • Schwimmbäder, Sportplätze, Kinos, Fitnessstudios und andere Freizeiteinrichtungen dürfen öffnen.

Alles Infos für Brandenburg bekommst du hier:

https://www.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.669399.de

Berlin:

  • Veranstaltungen im Freien mit maximal 1.000 Teilnehmern sind erlaubt (ab 1. September sind bis zu 5.000 Teilnehmer erlaubt).
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind bis zu einer Obergrenze von 500 Teilnehmern erlaubt (ab 1. September bis 750, ab 1. Oktober bis 1.000).
  • (Shisha-) Bars, Kneipen und Restaurants dürfen unter Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften öffnen.
  • Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen.
  • Schwimmbäder, Kinos, Fitnessstudios sowie weitere Freizeiteinrichtungen unterliegen entsprechenden Auflagen, dürfen aber öffnen.

Alle weiteren Maßnahmen, die aktuell für Berlin gelten, sind unter folgendem Link aufgeführt:

https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

Mecklenburg-Vorpommern:

  • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen 200 Personen zusammenkommen, im Freien wurde die Obergrenze auf 500 Personen angehoben.
  • Großveranstaltungen mit mehr als 500 Personen sind bis 31. Oktober 2020 untersagt.
  • Gaststätten, Bars und Restaurants dürfen unter Einhaltung der Hygienevorschriften öffnen.
  • Diskotheken und Clubs bleiben geschlossen.
  • Kinos, Schwimmbäder, Fitnessstudios, Sportstätten und weitere Freizeiteinrichtungen dürfen unter Einhaltung diverser Auflagen öffnen.

Alle Regelungen und Maßnahmen, die für dich in Mecklenburg-Vorpommern gültig sind, findest du auf folgender Website:

https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Corona-Verordnung.pdf

Schleswig Holstein:

  • Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
  • Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen sind untersagt.
  • Familienfeiern, Geburtstagsfeiern, Hochzeiten usw. mit bis zu 150 außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume sind erlaubt.
  • Der Betrieb von Gaststätten, Bars und Restaurants ist unter Einhaltung des geltenden Hygienekonzeptes gestattet.
  • Alle Sportarten im Freien (auch in Gruppen) sind wieder erlaubt, Sportarten in geschlossenen Räumen sind unter Auflagen gestattet.
  • Schwimmbäder, Kinos, Fitnessstudios und Anbieter von weiteren Sport- und Freizeitaktivitäten dürfen ihren Betrieb mit entsprechendem Hygienekonzept öffnen.

Die komplette Verordnung mit allen Vorschriften und Maßnahmen aus Schleswig-Holstein gibt es für dich hier zum Nachlesen:

https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200810_LF_Corona-Bekaempfungsverordnung.html#docdaefbc61-a03c-40b4-ac84-8e14bb40e857bodyText5

Bremen:

  • Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern sind bis mindestens 31. Oktober 2020 verboten.
  • Feiern und Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 400 Personen, in geschlossenen Räumlichkeiten mit bis zu 250 Personen sind möglich. Dies gilt auch für Hochzeiten, Geburtstage oder Konzerte.
  • Clubs, Diskotheken, Shisha-Bars und ähnliche Vergnügungsstätten dürfen nicht geöffnet werden.
  • Bars, Kneipen und Restaurants dürfen unter Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften öffnen (gleiches gilt für Sport- und Freizeitangebote).

Alle Infos zu den aktuell gültigen Regeln in Bremen findest du hier:

https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/832/2020_08_06_GBl_Nr_0082_signed.pdf

Niedersachsen:

  • Clubs und Diskotheken dürfen nicht geöffnet werden.
  • Hochzeiten, Geburtstagsfeiern und ähnliche Festivitäten dürfen eine maximale Teilnehmerzahl von 50 Personen nicht überschreiten.
  • Sport- und Freizeitangebote wie Kinos, Schwimmbäder, Fitnessstudios usw. sowohl indoor als auch outdoor, unterliegen den entsprechenden Abstands- und Hygienevorschriften, dürfen aber öffnen.
  • Restaurants, Kneipen und (Shisha-) Bars können öffnen.
  • Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Menschen sind verboten.
  • Stadt-, Schützen- und ähnliche Volksfeste sind weiterhin verboten.

Alle Regelungen und Maßnahmen für Niedersachsen im Einzelnen kannst du hier nachlesen:

https://www.niedersachsen.de/download/157614

Hamburg:

  • Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 1.000 Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit bis zu 650 Teilnehmern erlaubt (wenn feste Sitzplätze vorhanden sind und kein Alkohol ausgeschenkt wird).
  • Ohne feste Sitzplätze sind Veranstaltungen unter freiem Himmel mit maximal 200 Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit maximal 100 Teilnehmern gestattet (mit Ausschank von Alkohol draußen maximal 100 und drinnen maximal 50 Personen).
  • Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern sind bis zum 31. August 2020 untersagt.
  • Clubs, Diskotheken und Shisha-Bars dürfen nicht geöffnet werden.
  • Individualsport unter freiem Himmel ist erlaubt, auch Mannschaftssportarten.
  • Restaurants, Kneipen und Bars dürfen wieder Gäste bewirten, müssen aber Auflagen erfüllen.
  • Schwimmbäder, Kinos, Fitnessstudios und weitere Freizeiteinrichtungen dürfen öffnen, sofern die allgemeinen Abstands- und Hygienevorschriften erfüllt werden.

Hier findest du alle aktuell geltenden Vorschriften und Regelungen für Hamburg:

https://www.hamburg.de/coronavirus/13757524/das-ist-erlaubt/

Rheinland- Pfalz:

  • Restaurants, Kneipen, Cafés und (Shisha-) Bars dürfen öffnen.
  • Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 350 Personen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 150 Personen zulässig.
  • Private Hochzeitsfeiern, sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, dürfen mit bis zu 75 Teilnehmern stattfinden.
  • Diskotheken und Clubs bleiben geschlossen, Kirmes und Volkfeste sind weiterhin verboten.
  • Sportliche Aktivitäten (auch Kontaktsportarten) sind in Gruppen bis maximal 30 Personen erlaubt.
  • Schwimmbäder, Fitnessstudios, Kinos sowie weitere Sport- und Freizeiteinrichtungen (drinnen und draußen) dürfen öffnen, sofern die geltenden Abstands- und Hygienevorschriften erfüllt werden.

Eine Übersicht, was in Rheinland-Pfalz ab wann wieder erlaubt bzw. geöffnet ist, findest du hier:

https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/10._Bekaempfungsverordnung/10CoBeLVO_konsolidierte_Fassung.pdf

Hinweis:
Wann eine Veranstaltung als Großveranstaltung gilt, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Auch die Abstands- und Hygienevorschriften unterscheiden sich in den einzelnen Städten und Gemeinden.
Um sicherzugehen, dass die Veranstaltung oder Aktivität, die du ausrichten oder besuchen willst, auch wirklich erlaubt oder geöffnet ist, empfehlen wir dir, zusätzlich zu unseren Infos auch noch die Location selbst zu kontaktieren.

 

Stand: 17. August 2020